 RSS-Feeds zum Tag insolvenzrecht
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Wer heutzutage als Schuldner von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht wird und sich in der Insolvenzordnung über das deutsche Insolvenzrecht informieren möchte, wird von unzähligen Paragraphen erschlagen. Hier finden sich vielsagende Paragraphen wie der § 23 (Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen), welcher Zitate beinhaltet wie "Der Beschluss, durch den eine Verfügungsbeschränkungen angeordnet ist und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, ist öffentlich bekanntzumachen" sowie "Der Beschluss über die Verfügungsbeschränkungen ist dem Schuldner sowie den Personen, welche Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen" und "Ist der Schuldner im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht eine Ausfertigung über die Verfügungsbeschränkungen zu übermitteln". Doch was bedeutet nun eigentlich der Paragraph 23 (Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen) für Schuldner genau? Wenn Sie als Schuldner zum § 23 der InsO noch eine fachgemäße Antwort benötigen, können Sie sich gerne an die kompetenten Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei von Hans Müller & Kollegen wenden, wo Ihnen ein Fachanwalt für das Insolvenzrecht gerne alle Fragen zum § 23 der Insolvenzordnung beantwortet...
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Hinzugefügt am 11.12.2011 - 18:23:45 von Insolvenzanwalt
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http://www.insolvenzanwalt24.de/
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Die Verbraucherinsolvenz dient dazu Menschen aus den Schulden zu helfen, die nicht in der Lage sind diese selbst zu begleichen. Rat kann sich der Schuldner bei einem Anwalt oder bei einer behördlich anerkannten Stelle holen. Die Verbraucherinsolvenz dauert 6 Jahre wobei das Verbraucherinsolvenzverfahren in vier Schritte gegliedert ist. Als Erstes kommt es zu dem Außergerichtlichen Einigungsversuch, wo der Schuldner alle nötigen Dokumente von den Gläubigern verlangt und sich mit diesen versucht zu einigen. Gelingt dies muss der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren anfordern. Sollte es zu keinem Einverständnis kommen, folgt das Insolvenzverfahren, wo das pfändbare Vermögen des Schuldners verkauft und das Geld an die Gläubiger ausgezahlt wird. Als Letztes folgt das Restschuldbefreiungsverfahren mit der Wohlverhaltensphase, in welcher der Schuldner einen angepassten Betrag an die Gläubiger zahlt. Es empfielt sich aber schon vor dem Gang in die Verbraucherinsolvenz, sich in einem Insolvenz Ratgeber rechtzeitig über das Verbraucherinsolvenzverfahren zu informieren. Mit dem folgenden Insolvenz Ratgeber möchten wir grundlegende Fragen zur Verbraucherinsolvenz (z.B. über die Bestellung des Insolvenzverwalters nach § 56 der InsO) beantworten und die Vorteile sowie die Nachteile dieser Form der Insolvenz aufzeichen...
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Hinzugefügt am 12.01.2012 - 18:13:20 von Insolvenzanwalt
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http://www.tipps-zur-insolvenz.de
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Heutzutage geraten immer mehr Menschen in die Schuldenfalle, manche durch Eigenverschulden, andere durch unvorhersehbare Umstände wie z. B. Arbeitslosigkeit. Die meisten Schuldner nehmen eine Schuldnerberatung bei der Schuldnerberatungsstelle erst dann in Anspruch, wenn sie keinen Ausweg aus der Situation mehr sehen und Zwangsvollstreckungen angedroht werden. In der Schuldnerberatungsstelle erhalten die betroffenen Menschen von den Beratern Hilfe und Lösungen, um wieder aus den Schulden rauszukommen. Es werden Einnahmen und Ausgaben in Vergleich gestellt und geschaut, wie es überhaupt zu den Schulden kommen konnte. Die Berater arbeiten eng mit den Schuldnern zusammen, sind allerdings auf die Unterstützung und Mithilfe der betroffenen Personen angewiesen. Von den Schuldenberatern werden Gespräche mit den Schuldeneintreibern wie Bank, Vermieter, Autohäuser geführt und auch bei diesen nach optimalen Lösungen für die betroffenen gesucht. Diese Ergebnisse werden dann vom Schuldenberater mit den betroffenen Personen besprochen. Auch wenn es für die Betroffenen unangenehm ist, sollte die Schuldnerberatung frühzeitig, und nicht erst wenn es hart auf hart kommt, aufgesucht werden. Wenn also Schuldner aus Nürnberg noch eine Sozialberatung benötigen, beispielsweise zum § 25 der InsO (Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen), dann können diese Schuldner unsere Schuldnerberatung in Nürnberg aufsuchen und sich in der Nürnberger Schuldnerberatungsstelle auch über den § 25 der InsO informieren...
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Hinzugefügt am 13.01.2012 - 13:33:54 von Insolvenzanwalt
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http://www.schuldnerberatung-nuernberg.net
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